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Finnisches Lotteriegesetz EU-konform
4. Juli 2005 - 10:19
In Finnland ist die Veranstaltung von Lotterien grundsätzlich vergleichbar mit Österreich an eine staatliche Lizenz gebunden. Die Veranstaltung von Lotterien ohne Lizenz ist nach finnischem Recht strafbar. Der oberste finnische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.02.2005, KKO: 2005: 27, nun festgestellt, dass das finnische Lotteriegesetz EU-konform ist und nicht dem Urteil des EuGH in der Sache Gambelli widerspricht.
Verfahrensgegenstand war die Veranstaltung von Internetglücksspielen in finnischer Sprache von einem Unternehmen ohne entsprechende finnische Glücksspiellizenz. Der Glücksspielveranstalter berief sich darauf, dass das finnische Lotteriemonopol dem Urteil Gambelli widerspreche.
Zunächst stellte der oberste finnische Gerichtshof grundsätzlich fest, dass das Veranstalten von Glücksspielen in finnischer Sprache im Internet die Teilnahme an solchen Glücksspielen fördert. Daher ist ein solches Veranstalten von Glücksspielen übers Internet nicht anders als das Veranstalten von Glücksspielen in Finnland zu werten. Gerade aus dem EuGH Urteil in der Sache Läärä, in der der EuGH bereits die EU-Vertragskonformität des finnischen Glücksspielrecht überprüft hat, ist weiters erkennbar, dass die Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf den Schutz öffentlicher Interessen, kein Hindernis für die Vergabe von Exklusivrechten für die Veranstaltung von Glücksspielen an offiziell kontrollierte Organisationen darstellt.
Grundlegend stellte der oberste finnische Gerichtshof daher fest, dass auch nach dem Urteil Gambelli kein Grund besteht, die Grundsatzurteile des EuGH in den Sachen Schindler, Zenatti und Läärä in Frage zu stellen, zumal der EuGH das finnischen Lotteriegesetzes und damit das finnische Exklusivrechtssystem als EU-vertragskonform festgestellt hat.
Das Urteil Gambelli gehe nach Ansicht des obersten finnischen Gerichtshofes nicht von dem Sachverhalt aus, dass ein Unternehmen von einem Mitgliedstaat aus Glücksspiel in einen anderen Mitgliedstaat, in welchem Exklusivrechte auf das Veranstalten von Glücksspielen gesetzlich festgelegt sind, anbietet. Die Erkenntnisse im Urteil Gambelli sind sohin mangels vergleichbaren Sachverhaltes nicht auf den verfahrensgegenständlichen Fall übertragbar. Das Urteil Gambelli gibt keinen Grund zur Annahme, dass es nicht mehr zulässig sei, ein solches Exklusivrecht durch Strafandrohung anzuwenden und aufrechtzuerhalten.
Da darüber hinaus der Zweck des Lotteriegesetzes nicht in finanzpolitische Erwägungen liegt und das Lotteriegesetz vielmehr dazu dient soziale Probleme und Kriminalität einzuschränken sind das finnische Lotteriegesetz sowie die Exklusivrechte nach Ansicht des obersten finnischen Gerichtshofes jedenfalls EU-konform.
Obwohl das Urteil des obersten finnischen Gerichtshofes freilich keine direkte Auswirkung auf Österreich hat, so können die daraus gewonnen Erkenntnisse aufgrund der teilweise vergleichbaren einschlägigen Rechtsvorschriften auch auf das Glücksspielmonopol in Österreich umgelegt werden. Das finnische Glücksspielmonopol ist jedoch wesentlich weiter und umfasst neben der Ausspielung mittels Glücksspielautomaten auch den Handel mit Automaten, der in Österreich nicht durch das Monopol beschränkt ist. Da das heimische Glücksspielmonopol somit sogar noch deutlich liberaler ausgestaltet ist, besteht anhand des Urteils des obersten finnischen Gerichtshofes kein Grund zu zweifeln, dass auch das österreichische Glücksspielmonopol EU-konform ist.
Quelle: ISA-Casinos.de vom 14.7.2005.
RAA Dr. Ronald Bresich
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