Zentrum für Glücksspielforschung bei der Universität Wien
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Verein für Konsumenteninformation bringt Klage gegen Lotto-Werbeanrufer ein
27. September 2005 - 10:19

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Konsumentenschutzstaatssekretärs Sigisbert Dolinschek nach einer Vielzahl von Beschwerden wegen unerwünschten Werbeanrufen, die zum Ankauf von Lottoscheinen verleiten sollen, Klage auf Unterlassung gegen die werbende Gesellschaft eingebracht.

 

Zahlreiche Konsumenten hatten sich in letzter Zeit über unerwünschte Werbeanrufe der werbenden Gesellschaft beschwert und belästigt gefühlt, zumal die Angerufenen keine Einwilligung zur Annahme von Werbeanrufen dieser werbenden Gesellschaft abgegeben hatten. Nach einer Aussendung von Staatssekretär Dolinschek besteht darüber hinaus "massive Überrumpelungsgefahr".

 

Die Anrufer meldeten sich laut Presseberichten unter dem Namen "Euro Lotto" und stellten zunächst eine einfach zu beantwortende Gewinnfrage zum Werbeslogan des Unternehmens. Bei richtiger Beantwortung erhielt man die Möglichkeit, 28 Lottoscheine um 48 Euro zu erwerben und an der Verlosung "des größten Jackpots Europas" teilzunehmen. Ferner wurde eine Gewinngarantie für die 48 Euro Gewinneinsatz in Aussicht gestellt. Auch werde nach Kontodaten gefragt, damit die Abbuchung vorgenommen werden könne.

 

Nach § 107 Abs 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) sind Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig. Die Übertretung dieser Bestimmung ist gem § 109 Abs 3 Z 19 TKG mit einer Geldstrafe bis zu 37.000 Euro bedroht. Da § 107 TKG auch als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB angesehen werden kann, ist es grundsätzlich auch möglich, aufgrund von § 107 TKG Schadenersatz und Unterlassung zu begehren. Ob diese Anrufe tatsächlich dem § 107 TKG zuwiderlaufen, wovon Staatssekretär Dolinschek ausgeht, wird nun das Gericht zu klären haben.

 

Darüber hinaus ist zu hinterfragen, ob durch derartige Werbeanrufe, die auf den Verkauf von Lottoscheinen abzielen, gegen das Glücksspielmonopol des Bundes verstoßen wurde. Hierbei ist zunächst zu klären, ob es sich bei den Lottoscheinen um die Scheine des Konzessionärs oder eines gänzlich anderen (ausländischen) Veranstalters handelt. Da Lottoausspielungen nach § 3 iVm § 14 GSpG unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen, wäre die Durchführung einer Lottoausspielung durch jemand anderen als den Konzessionär iSd GSpG eine Verwaltungsübertretung gem § 52 GSpG. Nach § 52 GSpG ist jedoch nicht nur die Veranstaltung, sondern auch die Bewerbung oder Ermöglichung der Bewerbung mit einer Geldstrafe von bis zu 22.000 Euro bedroht. Unter diese Bestimmung fallen zweifelsohne auch solche einschlägigen Werbeanrufe, die die Teilnahme an unzulässigem Glücksspiel bewerben.

 

Auch besteht durch den Gebrauch der Bezeichnung "Euro Lotto" Verwechslungsgefahr - zB mit der EuroLotto Systems GmbH - und damit unter Umständen ein Verstoß gegen § 1 UWG. Die EuroLotto Systems GmbH betonte daher in einer Mitteilung sowie auf der Homepage, dass sie mit dem werbenden Unternehmen oder mit deren Telefonagenturen keine geschäftlichen Beziehungen pflege. Dem Vernehmen nach hat die EuroLotto Systems GmbH schon in der vergangenen Woche selbst beim Landesgericht Linz eine Klage gegen eine Firma, die sich solcher Praktiken bediene, eingebracht und unter anderem die Unterlassung von unzulässigen Werbeanrufen begehrt.

 

Überdies wäre auch zu prüfen, ob ein strafrechtlich relevanter Tatbestand verwirklicht wurde. Wenn die Anrufer den Angerufenen vorsätzlich über Tatsachen täuschen (zB bzgl einer Gewinngarantie) und damit zu einer Handlung verleiten, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt und darüber hinaus durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichern, stellt sich die Frage, ob der Tatbestand des Betruges gem § 146 ff StGB (bzw des versuchten Betruges gem § 15 iVm § 146 ff StGB) verwirklicht worden ist.

 

Quellen: News.at vom 2.9.2005; www.vol.at vom 2.9.2005; www.bmsg.gv.at vom 2.9.2005; help.orf.at vom 2.9.2005; www.wienerzeitung.at vom 2.9.2005, www.eurolotto.at.

RAA Dr. Ronald Bresich