Zentrum für Glücksspielforschung bei der Universität Wien
Zentrum für Glücksspielforschung bei der Universität Wien
Linkliste 
Presse 
 
 
"Spielerschutz-Neu" im GSpG
10. November 2005

Mit der GSpG-Nov 2005, BGBl I 105, wurde § 25 Abs 3 GSpG, welcher die Kernbestimmung für den Schutz des Spielers beim Besuch von Spielbanken ist, in maßgeblichen Punkten geändert.

 

Seit dem 27.8.2005 ist eine neue Regelung über den Spielerschutz im Glücksspielgesetz in Kraft, Der Grund für die Notwendigkeit der Novellierung des § 25 Abs 3 GSpG lag vor allem in der relativen Unbestimmtheit (zB der Haftung) der alten Regelung und in einer rechtspolitisch bedenklichen Entwicklung, welche die Spieler auf Grund einer extensiven Judikatur in falsche Hoffnungen wiegte. Da § 25 Abs 3 GSpG idF vor der Novelle 2005 dem nichts über den Umfang eines subjektiven Rechts und des möglichen Schadenersatzes aussagte, führte die Interpretation der Zivilgerichte vermehrt zu Rechtsunsicherheiten sowohl beim Spieler als auch bei der Spielbankleitung. Dazu wurde durch diese geänderte Judikatur auch das pathogene Spielen und damit die Spielsucht nicht effizient hintangehalten. Sinn einer Spielschutzregelung sollte es aber sein, die Existenz eines gefährdeten Spielers unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen (siehe unten) zu sichern, nicht aber, diesem einen Anreiz zu geben, über seine Verhältnisse zu spielen. Dass ein Restrisiko bleibt, ist Wesen des Glücksspiels.

 

Das Hauptaugenmerk des Gesetzgebers bei der Novellierung lag daher darauf, den Spielerschutz in den Vordergrund zu stellen, die Haftung genauer zu umschreiben und Rechtssicherheit zu schaffen.

 

Die Änderungen des § 25 Abs 3 GSpG in einer Kurzübersicht:

 

o die Überprüfungspflicht der Spielbankleitung entsteht erst bei Vorliegen der "begründeten Annahme", dass der Spieler anhand der Kriterien "Häufigkeit" und "Intensität" des Spiels sein Existenzminimum gefährdet;

 

o in konsequenter Weise wird der Schadenersatzanspruch des Spielers (bei Vorliegen aller gesetzlich determinierten Voraussetzungen) mit dem Existenzminimum beschränkt;

 

o der Spieler muss seinen Schadenersatzanspruch innerhalb von 6 Monaten nach dem eingetretenen Verlust gerichtlich geltend machen.

 

Rechtspolitisch erscheint es begrüßenswert, dass durch die GSpG-Nov 2005 der Spielerschutz im GSpG wieder deutlicher in den Vordergrund tritt und allfällige Schadenersatzansprüche von Spielern im Interesse der Eindämmung der Spielsucht mit der Höhe des Existenzminimums beschränkt werden.

 



Dr. Ronald Bresich, zfg-Redaktion