Zentrum für Glücksspielforschung bei der Universität Wien
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Schweizer Urteil gegen TV-Glücksspiele
24. Jänner 2006

Nach Strafanzeige des Kantons Zürich hat das Statthalteramt mit Urteil entschieden, dass die von TV-Sendern veranstalteten Glücksspiele via TV gegen das Schweizer Lotteriegesetz verstoßen.

 

Diverse deutsche und Schweizer TV-Sender haben bis zum Jahr 2005 in der Schweiz Glücksspiele via TV angeboten. Bei den TV-Glücksspielen mit den verlockenden Namen wie etwa "easy cash" oder "call&win" konnte sich der Spieler mittels Anruf bei einer Mehrwerttelefonnummer bei einem sog "Quiz" beteiligen. Die Auswahl zur Zulassung zum Spiel erfolgte dann jedoch nach dem Zufallsprinzip. Nur ein kleiner Bruchteil der Anrufenden wurde schließlich tatsächlich zum Quiz zugelassen. Auch die nicht zum Spiel gelangenden Anrufenden mussten jedoch die Mehrwerttelefongebühr in der Höhe von 1,50 Schweizer Franken für den Anruf bezahlen. Eine Teilnahme auch via Postkarte oder später via Internet war zwar prinzipiell möglich, es stellte sich jedoch die Frage, ob diese Alternativen auch mit der Teilnahme über Anruf bei der Mehrwerttelefonnummer vergleichbar sind.

 

Das zuständige Kanton Zürich ist bereits vor einem Jahr aufgrund des Verdachtes des Verstoßes gegen das Schweizer Lotteriegesetz eingeschritten. Nun ist das Urteil vom 16.12.2005 verlautbart worden: Das Glücksspielangebot der TV-Sender verstößt nach Ansicht des Statthalteramtes gegen das Schweizer Lotteriegesetz. Das Statthalteramt verhängte über die TV-Sender Geldbußen von mehreren tausend Schweizer Franken und die Verpflichtung zur Leistung von Nachzahlungen in der Höhe von mehrerer Millionen Franken aus illegalen Gewinnspieleinnahmen an die Zürcher Staatskasse. In einem weiteren Verfahren gegen einen TV-Sender wegen illegaler Veranstaltung von Glücksspielen ist das Urteil noch ausständig. Gegen das bereits gefällte Urteil des Statthalteramtes wurde von den betroffenen TV-Sendern rekurriert; die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren obliegt nun dem Zürcher Bezirksgericht. Begründet wurde diese jüngste Entscheidung vom Statthalteramt vor allem damit, dass bei den TV-Glücksspielen fehlende Chancengleichheit vorliegt: Bei den via TV erlaubten Wettbewerben muss für Spieler auch die Möglichkeit bestehen, sich am Spiel gratis beteiligen zu können. Selbst wenn die Beteiligung mittels einer Postkarte theoretisch möglich ist, haben solche Spieler in der Praxis keine Chance, berücksichtigt zu werden, womit die Chancengleichheit nicht mehr gegeben ist. Auch bezüglich der Teilnahme via Internet, die ab 2005 angeboten wurde, ist die Chancengleichheit nicht gegeben, weil man nicht davon ausgehen kann, dass jeder Haushalt bereits über einen Internetanschluss verfügt.

 

Auch in Österreich erweckten diverse TV-Glücksspiele mit Teilnahme über entgeltliche Mehrwerttelefonnummern den Verdacht des Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz. Die von TV-Sendern seitdem zum Teil angebotenen alternativen Teilnahmemöglichkeiten via Postkarte oder Internet stellen in der Praxis keine chancengleiche Alternative zur Teilnahme über die entgeltlichen Mehrwerttelefonnummern dar. De Facto leistet der Spieler durch den Anruf bei der Mehrwerttelefonnummer einen Einsatz für ein Glücksspiel, womit vom Anbieter ein illegales Glücksspiel veranstaltet wird und damit ein Verstoß gegen das § 52 Glücksspielgesetz vorliegt.

 



Dr. Ronald Bresich, zfg-Redaktion



Quellen: www.tvmatrix.net vom 17.1.2006; www.kleinreport.ch vom 11.1.2006; www.nachrichten.ch vom 11.1.2006; Deisenberger, "Rufen Sie 0900 ... und gewinnen Sie ...", MR 2003, 71.