Zentrum für Glücksspielforschung bei der Universität Wien
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Gambelli einfach erklärt
1. Dezember 2006

Der EuGH hat mit dem Urteil Gambelli (EuGH Rs C-243/01) eindeutige Aussagen zur Zulässigkeit von Wett- und Glücksspielmonopolen getätigt. Jedoch wird gerade dieses Urteil zu unrecht oftmals als Rechtfertigung für eine Liberalisierung des Glücksspiels in den EU-Mitgliedstaaten herangezogen.

 

Das ZFG hat in den vergangen Monaten in Tageszeitungen mehrmals zu diesem Thema ausführlich Stellung genommen. Aus diesem Anlass erscheint auch eine kurze Klarstellung zu den wichtigsten Punkten im Urteil Gambelli angebracht:

 

Fehlinterpretation 1: Gambelli handelt von Glücksspielen
Tatsächlich befasst sich Gambelli nicht unmittelbar mit Glücksspielen, sondern in erster Linie mit Sportwetten. Freilich hat Gambelli indirekt damit auch Auswirkungen auf Glücksspiele.

 

Fehlinterpretation 2: Gambelli verbietet nationale Glücksspiele
Aus Gambelli kann nicht abgeleitet, dass nationale Glücksspielmonopole in EU-Mitgliedstaaten unzulässig wären. Ganz im Gegenteil: Gambelli ist im Zusammenhang mit der EuGH Vorjudikatur in den Urteilen Schindler (EuGH Rs C-275/92, Slg 1994, I-01039), Läärä (EuGH Rs C-124/97, Slg 1999, I-06067) und Zenatti (EuGH Rs C-67/98, Slg 1999, I-7289) zu lesen. Aus all diesen Urteilen geht eines jedenfalls eindeutig hervor: nationale Glücksspielmonopole in den EU-Mitgliedstaaten sind grundsätzlich zulässig. Ferner ist laut Ansicht de EuGH alleinige Angelegenheit der EU-Mitgliedstaaten, zu beurteilen, ob ein nationales Glücksspielmonopol einzurichten ist.

 

Fehlinterpretation 3: Gambelli liberalisiert den Glücksspielmarkt
Keinesfalls können nicht konzessionierte Glücksspielanbieter aus Gambelli einen Anspruch auf Abhaltung von Glücksspielen in EU-Mitgliedsstaaten, in denen ein Glücksspielmonopol eingerichtet ist, ableiten. Das EuGH-Urteil Gambelli ersetzt keinesfalls eine Konzession nach den nationalen Glücksspielmonopolen in den EU-Mitgliedstaaten. Ebenso wenig kann das EuGH-Urteil nationale Normen, die für die Abhaltung von Glücksspielen die Notwendigkeit der Erlangung einer entsprechenden Konzession vorsehen, aufheben.

 

Fehlinterpretation 4: Gambelli erlaubt das Anbieten von Wetten und Glücksspielen im Internet
Wenngleich das Internet nicht durch die Landesgrenzen der EU-Mitgliedstaaten beschränkt ist und so Websites idR fast auf der ganzen Welt abgerufen werden können, ist das Anbieten von Wetten und Glücksspielen im Internet durch nicht konzessionierte Anbieter in EU-Mitgliedstaaten mit nationalen Glücksspielmonopolen nicht zulässig. Die nationalen Glücksspielmonopole in den EU-Mitgliedstaaten sehen oftmals ausdrücklich vor, dass auch das Anbieten von Glücksspielen im Internet dem Konzessionär vorbehalten ist.

 

Fehlinterpretation 5: Gambelli verbietet Glücksspielmonopole, die finanzielle Abgabenleistungen vorsehen
Richtig ist, dass Gambelli Grenzen für die legitimen Zielsetzungen von Glücksspielmonopolen aufzeigt. Falsch ist jedoch die Interpretation, dass Gambelli jeglichen finanziellenpolitischen Hintergrund von Glücksspielmonopolen verbietet. Vielmehr erlaubt Gambelli richtigerweise sogar ausdrücklich finanzpolitische Erwägungen im Zusammenhang mit Glücksspielmonopolen. Diese finanzpolitische Zweck darf zwar erfreuliche Nebenfolge des Glücksspielmonopols, aber nicht der eigentliche Grund für die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Glücksspielmonopole sein.



Dr. Ronald Bresich LL.M.
ZfG-Redaktion



Quellen: Bresich/Klingenbrunner, Gambelli und das Glücksspielmonopol, Salzburger Nachrichten 4.10.2006, 17; Klingenbrunner, EU bestätigt Glücksspielmonopole, Die Presse 20.10.2006, 26; Strejcek, Intaktes Glücksspielmonopol: Faites vos jeux!, Die Presse 26.9.2006, 37; Strejcek, Rechtsstreit zum Glücksspiel, Der Standard 26.9.2006.